In den Landesbauordnungen und Vorschriften für Sonderbauten werden die Anforderungen an den Feuerwiderstand durch die Bezeichnungen „feuerhemmend“ (F30), „hochfeuerhemmend“ (F60) und „feuerbeständig“ (F90) oder „hochfeuerbeständig“ (F120 / F180) ausgedrückt. Die Bezeichnungen orientieren sich an der Zeitdauer, die ein Bauteil bei einem Brand seine Funktionen (Tragfähigkeit, Rauchdichtigkeit und Raumabschluss) bewahren muss: Eine mit F30 klassifizierte Decke muss einem Brand zum Beispiel 30 Minuten standhalten, eine F90-Wand 90 Minuten.
Nach den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen können zur Erfüllung dieser Anforderungen Konstruktionen verwendet werden, die entweder nach DIN 4102 klassifiziert oder nach den entsprechenden europäischen Prüfnormen geprüft und klassifiziert wurden.
Für Konstruktionen, die nach DIN 4102 geprüft und klassifiziert sind, enthalten die Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen Zuordnungen zu bauaufsichtlichen Anforderungen. Neben den Bauteilen (Wände, Decken, Stützen) enthält die Normreihe DIN 4102 in den Teilen 3 ff Vorschriften für die Prüfung und Klassifizierung zahlreicher Sonderbauteile (z. B. für Brandwände).