Normen & Richtlinien
Normen & Richtlinien | Titel |
DIN EN 1519-1 | Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Polyethylen (PE) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem |
DIN EN 13598-1 | Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Teil 1: Anforderungen an Schächte und Zubehörteile |
DIN 8062 | Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) - Maße |
DIN 8063-1 | Rohrverbindungen und Rohrleitungsteile für Druckrohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U); Muffen- und Doppelmuffenbogen, Maße |
DIN 8077 | Rohre aus Polypropylen (PP) - PP-H, PP-B, PP-R, PP-RCT – Maße |
DIN 8078 | Rohre aus Polypropylen (PP) - PP-H, PP-B, PP-R, PP-RCT - Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung |
Weitere Produktnormen für Vollwandrohre, siehe Normen | |
§ 19 g WHG | Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 19g Abs. 5 Satz 2 WHG die Stoffe näher, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe), und stuft sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit aufgrund der physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften in Wassergefährdungsklassen (WGK) ein. Stoffe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch Stoffgruppen und Gemische. Stoffgruppen sind zu Gruppen zusammengefasste Stoffe mit gemeinsamen Funktions-, Wirk- oder Strukturmerkmalen. Gemische sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Mischungen und Zubereitungen sowie Lösungen in Wasser. |
§ 3 VAwS |
Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für Anlagen für feste Stoffe und für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen. |