Planung & Ausführung

Planung & Ausführung

Planung & Ausführung

Bei der Planung und Ausführung für Transportrohrsysteme für gesundheitsschädigende Medien bzw. Doppelrohrsysteme, sind die Anforderungen der folgenden Normen, Richtlinien und Verordnungen zu beachten.


§ 19g WHG, Abschnitt 5 (Wasserhaushaltsgesetz)

„(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe,

  • Säuren, Laugen,
  • Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
  • Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
  • flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  • Gifte,

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-vorschriften, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden.

(6) 1Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit
1. Abwasser,
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.“


§ 19i WHG - Pflichten des Betreibers

„(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2, Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.

(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen, ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige, auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§ 21b bis 21g gelten entsprechend.“


§ 19l WHG - Fachbetriebe

„(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.“


§3 VAwS (1) (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass

1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können; Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;
3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden; im Regelfall müssen die Anlagen, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind, mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden. Auffangräume dürfen nur in Ausnahmefällen Abläufe haben, wenn sichergestellt ist, dass die im Schadensfall austretenden Stoffe zurückgehalten werden. Das Rückhaltevolumen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen. Einwandige unterirdische Behälter in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Gasen und Flüssigkeiten sind unzulässig.
4. im Schadensfall anfallende Stoffgemische, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten werden können.

(3) Betriebsbedingt auftretende Tropfverluste, sind aufzufangen…“


§ 3 AwSV - Grundsätze (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe)

„(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:

  • Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend,
  • Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdend,
  • Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend.

Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:
1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
3. tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
4. Silagesickersaft,
5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,
6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste,
7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie
8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10.
Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.

(3) Als nicht wassergefährdend gelten:
1. Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, und
2. Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.

(4) Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maßgabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.“


Wassergefährdungsklassen WGK nach § 3 AwSV 

Online Datenbank Rigoletto: Link für die Suche nach Stoffeinstufungen der WGK (UBA Umweltbundesamt Berlin)

Hinweis: Aufgrund der Größe der Tabelle wird Ihnen hier nur ein Ausschnitt der Daten angezeigt. Die vollständige Tabelle können Sie sich durch Anklicken der "Lupe" anzeigen lassen. Button Mehr

Regelungsbereich der AwSV - Anforderungen an Anlagen
WGK 11 WGK 2
Schwach wassergefährdend Deutlich wassergefährdend
   
   


Tabelle: Wassergefährdungsklassen WGK nach § 3 AwSV
Quelle: Lesch Consult, Würzburg


Erstellung eines statischen Nachweises (Betriebsbedingungen)

Zur Berechnung eines statischen Nachweises (Betriebsbedingungen) können Kunden den Online-Fragebogen und das Berechnungsprogramm des Doppelrohrherstellers nutzen, wie z. B. von Georg Fischer GmbH.

Bild 1: Eingaben vom Online-Fragebogen zur Erstellung eines statischen Nachweises
Quelle: Georg Fischer GmbH, Albershausen

Bild 2: Online-Berechnung zur Erstellung eines statischen Nachweises
Quelle: Georg Fischer GmbH, Albershausen


Auswahlkriterien bei der Werkstoffauswahl

Bei der Werkstoffauswahl sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Anwendung
  • Betriebsbedingungen
  • Einbaubedingungen und Umgebungseinflüsse
  • Chemische Widerstandsfähigkeit gegenüber den zu transportierenden Medien bzw. Stoffen
  • Verträglichkeit der Werkstoffe untereinander
  • Verbindungsart
  • ggf. Nachweis der Werkstoffeignung unter Einschluss von Klebstoffen, Dichtungsmaterialien, etc.
  • Witterungsbeständigkeit (UV-Beständigkeit) des Außenrohrs bei Verlegung im Freien


Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb

Für einen sicheren Betrieb sind folgende Kriterien von Bedeutung:

  • Separate Verbindungen von Innen- und Außenleitung, dadurch Kontrolle der Schweiß- oder Klebeverbindung unter Einhaltung der DVS-Schweißvorschriften und Kleberichtlinien des KRV.
  • Druckprobe der fertig gestellten Innenleitung vor dem Verschließen der Außenleitung, dadurch Leckage der Innenleitung sofort erkennbar, problemlose Leckortung.
  • Einteilung der Außenleitung mit Endfitting in Leckabschnitte, dadurch Eingrenzung der auslaufenden Flüssigkeit im Schadensfall und einfachere Leckortung.
  • Minimale Dimensionsunterschiede zwischen Innen- und Außenleitung, dadurch kleinere Außenleitung, kleinere Elektroschweißmuffen, kleinere Rohrschellen, weniger Platzbedarf, geringerer Montageaufwand.
  • Innenleitung wird mit aufgeklemmten Distanzhaltern in die Außenleitung eingeschoben, keine vorgefertigte Doppelrohrleitung, Rohre auch als Einfachleitung verwendbar
  • Verarbeitung weitgehend mit Standard-Schweißmaschinen
  • Einfache Verlegung der Doppelrohrleitung an unzugänglichen Stellen, in Schächten und an Decken durch werkzeuglose Verbindung mit klebbarer Innenleitung
  • Festpunktmontage mit statischem Nachweis, die auftretenden Kräfte und Spannungen werden vom Hersteller errechnet und an Bogen, T-Stücken und Armaturen durch Festpunktrohrschellen gehalten. Der Festpunkt für die Innenleitung ist durch Abstützringe bereits in jedem Fitting eingebaut. Die Betriebsbedingungen wie z. B. Druck, Temperatur, Medium werden über den Fragebogen „Statischer Nachweis“ abgefragt, sollten die berechneten Spannungen auf der Rohrleitung zu groß sein, müssen evtl. Betriebsbedingungen oder der Werkstoff geändert werden.
  • Die Ausdehnung im Rohrleitungsverlauf muss nicht berücksichtigt werden, es sind keine zusätzlichen Ausdehnungsbogen und Biegeschenkel notwendig.


Wichtige Auswahlkriterien für ein sicheres Doppelrohrsystem

  • DIB-Zulassung (Deutsches Institut für Bauzulassung) (abZ: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/aBG: allgemeine Bauartgenehmigung) als Qualitätsmerkmal
  • Prüfung durch externe Sachverständige von Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Kennzeichnung, Zeitstandsinnendruckversuche usw.
  • Die Anwendbarkeit im Sinne der Landesbauordnung ist nachgewiesen
  • Werkstoffe sind für Flüssigkeiten nach der DIBt-Medienliste 40 freigegeben (Medienlisten 40 für Behälter, Auffangvorrichtungen und Rohre aus Kunststoff)
  • Kein gesonderter Nachweis auf Beständigkeit und Dichtigkeit erforderlich, was die TÜV-Abnahme erleichtert
  • Einhaltung der Schweißrichtlinien vom DVS 2207 (Deutscher Verband für Schweißtechnik) und der Klebeanleitung für Druckrohrleitungsbau vom DVS 2204-4 und KRV (Kunststoffverband e.V., Bonn)
  • Rohrleitungssysteme aus geprüften Standardkomponenten
  • DIN EN ISO 15493 ABS, PVC-U, PVC-C
  • DIN EN ISO 15494 PE, PP, Pb
  • DIN EN ISO 10931 PVDF
  • Werkstoffe mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung abZ/ allgemeiner Bauarten Genehmigung aBG, DIBT
  • Passende doppelwandige Armaturen (gleicher Werkstoff)
  • Einhaltung von Schweiß- und Kleberichtlinien bei der Verbindungstechnik
  • Nachweis der Materialbeständigkeit nach Betriebsbedingungen (z. B. Werkstoffe sind für Flüssigkeiten nach der DIBt-Medienliste 40 freigegeben)
  • Berechnungsprogramm für die Auslegung (statischer Nachweis)
  • Mechanische Trennung, Reparaturmöglichkeit (z. B. radiale Ausbaumöglichkeit der Armatur)
  • Innen- und Außenleitung aus Standard-Einzelrohrleitungen, die mit Distanzhaltern ineinander geschoben werden
  • Rohrleitungswerkstoff für Innenrohr dauerhaft medienbeständig
  • Separate Verbindung von Innen- und Außenleitung
  • Bekannte, bewährte Verbindungstechniken mit Standard-Schweißmaschinen
  • Visuelle Kontrolle der Rohrverbindungen während der Herstellung
  • Montageanleitungen, Schulungen, Ausbildung
  • Druckprobe der medienführenden Innenleitung vor dem Verschließen der Außenleitung
  • Einteilung der Außenleitung mit Endfitting in Leckageabschnitte
  • Leckageüberwachungs-Anschlüsse
  • Ausreichende Belastungsdauer (siehe Mindeststandzeit für Doppelrohrleitungen nach DVS 2210-2) im Havariefall

Bilder 3.1, 3.2 und 3.3: Checkliste für die Auswahl von Doppelrohrsysteme
Quelle: Lesch Consult, Würzburg